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AGB

  • 1 Geltungsbereich

1.) Die Allgemeinen Bedingungen für Beratungsleistungen finden auf alle Beratungsverträge der BMS Training & Coaching GmbH (nachstehend zusammenfassend Berater genannt) Anwendung. Sie sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Beratungsvertrages, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.

2.)   Geschäftsbedingungen des Klienten finden nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

  • 2 Gegenstand und Ausführung des Vertrages

1.) Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit. Gegenstand des Vertrages können insbesondere sein:

Unternehmensstrategie

Marketing und Vertrieb

Begleitung von Veränderungsprozessen

Personalwesen

Organisation

Trainingsmaßnahmen

Coachingmaßnahmen

Der Vertrag schließt keine Rechts- oder Steuerberatung ein. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zielt der Vertrag nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg ab.

2.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Berater seine Tätigkeiten auch dadurch erbringen, dass er sich sachkundiger Subauftragnehmer bedient. Der Berater bleibt jedoch selbst unmittelbar verpflichtet.

3.) Auf Verlangen des Klienten hat der Berater jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten zu erteilen.                            Falls der Klient einen umfassenden Bericht wünscht, muss dies gesondert vereinbart werden. Hat der Berater einen schriftlichen Bericht zu erstatten, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen außerhalb des Beratungsberichtes sind stets vorläufig und unverbindlich.

4.) Änderungen des Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Der Berater ist verpflichtet, zusätzlich vom Klienten gewünschte Leistungen zu erbringen, soweit ihm dies nach seinen Kenntnissen und betrieblichen Kapazitäten zumutbar ist. Sofern sich die Vertragspartner nicht auf eine Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen einigen, erhöht sich die Vergütung entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand und Kostenaufwand des Beraters.

  • 3 Mitwirkungspflichten des Klienten

1.) Der Klient ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

2.) Der Klient hat dafür zu sorgen, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung seiner Tätigkeiten notwendigen oder aus Sicht des Klienten erkennbar sachdienlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und der Berater von alten Vorgängen und Umständen erfährt, die für die Ausführung des Vertrags bedeutsam sein können.

3.) Auf Verlangen des Beraters hat der Klient die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

  • 4 Sicherung der Unabhängigkeit

Der Klient steht dafür ein, dass er, die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie seine und deren Mitarbeiter alles unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Beraters gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Austeilung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

  • 5 Pflicht zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung

1.) Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle ihm als solche erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Klienten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und sie vertraulich zu behandeln, soweit ihn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Auskunft, insbesondere gegenüber Behörden, zu geben. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder als vertraulich bezeichneten Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Klienten.

2.) Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über Ablauf und Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Klienten aushändigen.

3.) Der Berater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Klienten und unter Berücksichtigung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen EDV-mäßig zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Sondervereinbarungen über eine Datenverarbeitung im Auftrag haben insoweit Vorrang vor diesen Allgemeinen Beratungsbedingungen.

4.) Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen, insbesondere seine Mitarbeiter und Subauftragnehmer, schriftlich auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Schweigepflicht und zum Datenschutz zu verpflichten.

5.) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Informationen, wenn und soweit

diese bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtungen rechtmäßig im Besitz des Beraters waren und dieser den rechtmäßigen Besitz der Informationen beweisen kann;

diese Informationen dem Berater nach Abschluss des Vertrages von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden und der Berater dies beweisen kann;

diese Informationen ohne Zutun des Beraters veröffentlicht wurden oder anderweitig ohne sein Verschulden allgemein bekannt geworden sind;

der Klient einer Weitergabe der Informationen durch den Berater schriftlich zugestimmt hat.

  • 6 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

1.) Der Klient steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen u. ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Beraters publiziert werden. Die Benutzung der erbrachten Beratungsleistungen über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf auch für mit dem Klienten verbundene Unternehmen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beraters.

2.) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Klient erhält in diesem Fall nur ein durch Abs. 1 Satz 1 eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich  unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares oder unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

  • 7 Weitergabe von beruflichen Äußerungen des Beraters

1.) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Beraters (Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen u.ä.) an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beraters, soweit nicht abweichend vereinbart.

2.) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Beraters zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung des Auftrags und aller anderen noch nicht vollständig durchgeführten Aufträge des Klienten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  • 8 Mängelbeseitigung

1.) Der Klient hat etwaige Mängel der Beratungsleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung zu benennen.

2.) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, falls die Beseitigung keine unangemessenen Aufwendungen erzwingt.

3.) Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Klient verlangen, dass die Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Klient die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt §9.

  • 9 Haftung

1.) Der Berater haftet dem Klienten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm oder den zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden.

2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Berater nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.  Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Den Vertragspartnern bleibt unbenommen, mit gesonderter Vereinbarung eine abweichende Haftungsregelung individuell zu vereinbaren, wenn dies aufgrund spezifischer Risiken erforderlich ist.

  • 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt ist der andere Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

  • 11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Klienten

Kommt ein Klient mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug und unterlässt der Klient eine ihm nach § 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Klienten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  • 12 Storno/ Rücktritt durch den Klienten

Eine Stornierung der vertraglich vereinbarten Termine durch den  Klienten bedarf der Schriftform und ist bis 28 Kalendertage vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung kostenlos möglich. Erfolgt die Stornierung in der Zeit vom 27. bis zum 14. Kalendertag vor vereinbarter Leistungserbringung, so  wird eine Pauschale i.H.v. 50% des vereinbarten Tagessatzes je storniertem Tag berechnet. Erfolgt die Absage bis 13 Kalendertage vor vereinbarter Leistungserbringung, so ist der vollständige Tagessatz (100%) je storniertem Tag fällig.

  • 13 Kündigung

1.) Soweit nichts Anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Quartalsende zwingend schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentl. Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • 14 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1.) Der Berater hat bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderungen an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts ist treuwidrig, wenn dem Klienten durch die Zurückbehaltung ein unverhältnismäßig hoher, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigender Schaden zugefügt würde.

2.) Mit der Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen bzw. Dateien herauszugeben, die der Klient oder ein Dritter ihm aus Anlass der Beratungstätigkeit übergeben hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragspartnern sowie für die im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Gutachten. Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen u. ä., sofern der Klient die Schriftstücke bereits im Original besitzt.

3.) Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate, nachdem dem Klienten die schriftliche Aufforderung, die Unterlagen abzuholen, zugestellt wurde. Im Übrigen erlischt die Pflicht drei Jahre, bei den nach Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

  • 15 Einhaltung der Anforderungen des Mindestlohngesetzes sowie Arbeitsschutzes

Die BMS Training & Coaching bestätigt ausdrücklich, dass die von ihr gezahlten Löhne und Entgelte an Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen den Anforderungen des Mindestlohngesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Sofern sie eigene Dienstleister mit der Ausführung von Teilaufgaben beauftragt, verpflichtet sie sich dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Dienstleister sowie von denen ggf. eingebundene weitere Dienstleister den Anforderungen der Mindestlohnzahlung gem. Mindestlohngesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt bei weiteren Verlagerungen der Dienstleistung bis zum letzten, die Dienstleistung ausführenden Unternehmen.

Sollten der BMS Training & Coaching Informationen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass sie oder eines der in die Dienstleistungskette eingebundenen Unternehmen die Mindestlohnverpflichtungen nicht erfüllt, wird sie dieses dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und alles Erforderliche unternehmen, um die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sicherzustellen.

Die BMS Training & Coaching räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Einhaltung des Mindestlohns stichprobenartig über die Einsichtnahme in die anonymisierte Lohn-/Gehaltsabrechnungen zu prüfen. Hierzu ist eine Ankündigung zur Einsichtnahme vom Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum (2 Wochen) anzukündigen.

Zur Einhaltung der weiteren arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sollten die Einsatzzeiten der Coaches 9 Stunden inkl. Mittagspause (üblicherweise zwischen 8.00 – 17.00 Uhr), insbesondere an An- / Abreisetagen, nicht übersteigen. Deutlich übersteigende Zeiten behalten wir uns vor in Rechnung zu stellen.

  • 16 Schlussbestimmungen

1.) Dieser Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche unterliegen – unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB – ausschließlich dem deutschen Recht.

2.) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Beratungsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern keine andere Form zwingend erforderlich ist.

3.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hamm, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Klient keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.